837.11
MASV
CH-TG
§ 7 Verordnung über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASV) - Zusammenarbeit mit privater Arbeitsvermittlung
Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung
§ 7 MASV · Zusammenarbeit mit privater Arbeitsvermittlung
1. Das AWA und das regionale Arbeitsvermittlungszentrum können mit anerkannten Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs zusammenarbeiten.
2. Das AWA kann die Zusammenarbeit mittels Verträgen regeln.