837.11
MASV
CH-TG
§ 5 Verordnung über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASV) - Aufgabenbereich
Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung
§ 5 MASV · Aufgabenbereich
1. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum nimmt die Anmeldungen der in den Gemeinden seiner Region wohnhaften Stellensuchenden entgegen.
2. Es vermittelt, berät und betreut die Stellensuchenden im Rahmen des Leistungsauftrages des Bundes.