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837.11 MASV CH-TG

§ 4 Verordnung über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASV) - Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung
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§ 4 MASV · Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

1. Das regionale Arbeitsvermittlungszentrum führt Zweigstellen in Amriswil, Frauenfeld und Kreuzlingen.

2. Der Regierungsrat kann nach Bedarf weitere Zweigstellen errichten oder bestehende schliessen.

3. Das Departement legt die Einzugsgebiete der Zweigstellen fest.

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