837.11
MASV
CH-TG
§ 3 Verordnung über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASV) - Kantonale Amtsstelle
Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung
§ 3 MASV · Kantonale Amtsstelle
1. Das AWA erfüllt die Aufgaben einer kantonalen Amtsstelle gemäss Art. 85 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG).
2. Es überträgt im Rahmen von Art. 85b AVIG einzelne Aufgaben an das regionale Arbeitsvermittlungszentrum.
3. Es regelt das Verfahren zur Meldung von stellenlosen anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemäss Art. 53 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) und erstattet dem Staatssekretariat für Migration jährlich Bericht über die Meldungen gemäss Art. 10a Abs. 3 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern.