837.11
MASV
CH-TG
§ 2 Verordnung über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASV) - Vollzug
Allgemeines
§ 2 MASV · Vollzug
1. Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dem kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
2. Das AWA übt ferner die Aufsicht über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih aus, entscheidet über die Erteilung und den Entzug von Betriebsbewilligungen für Unternehmen der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs und setzt die Kautionen fest.