837.11
MASV
CH-TG
§ 12e Verordnung über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASV) - Tourismusförderung
Arbeitsplatzförderung, Standortförderung - Massnahmen des Kantons
§ 12e MASV · Tourismusförderung
1. Das Departement entscheidet über die kantonale Unterstützung von Massnahmen zur Tourismusförderung.
2. Es kann mit touristischen Organisationen von kantonaler oder regionaler Bedeutung entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
3. Gesuche sind beim Departement, Abteilung öffentlicher Verkehr/Tourismus, einzureichen.