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837.1 MASG CH-TG

§ 9b Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG) - Tourismusförderung

Arbeitsplatzförderung, Standortförderung
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§ 9b MASG · Tourismusförderung

1. Der Kanton kann Massnahmen zur Tourismusförderung unterstützen, insbesondere durch Beiträge an touristische Organisationen von kantonaler oder regionaler Bedeutung.

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