837.1
MASG
CH-TG
§ 9b Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG) - Tourismusförderung
Arbeitsplatzförderung, Standortförderung
§ 9b MASG · Tourismusförderung
1. Der Kanton kann Massnahmen zur Tourismusförderung unterstützen, insbesondere durch Beiträge an touristische Organisationen von kantonaler oder regionaler Bedeutung.