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837.1 MASG CH-TG

§ 9 Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG) - Beteiligung an Massnahmen des Bundes

Arbeitsplatzförderung, Standortförderung
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§ 9 MASG · Beteiligung an Massnahmen des Bundes

1. Der Kanton beteiligt sich an beschäftigungspolitischen sowie an regionalpolitischen Massnahmen des Bundes, soweit dessen Leistungen oder Zusicherungen von kantonalen Beiträgen abhängen.

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