837.1
MASG
CH-TG
§ 9 Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG) - Beteiligung an Massnahmen des Bundes
Arbeitsplatzförderung, Standortförderung
§ 9 MASG · Beteiligung an Massnahmen des Bundes
1. Der Kanton beteiligt sich an beschäftigungspolitischen sowie an regionalpolitischen Massnahmen des Bundes, soweit dessen Leistungen oder Zusicherungen von kantonalen Beiträgen abhängen.