837.1
MASG
CH-TG
§ 7 Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG) - Massnahmen bei Kurzarbeit
Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung
§ 7 MASG · Massnahmen bei Kurzarbeit
1. Der Regierungsrat kann die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die von Kurzarbeit betroffen sind, durch Beiträge unterstützen.