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837.1 MASG CH-TG

§ 7 Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG) - Massnahmen bei Kurzarbeit

Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung
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§ 7 MASG · Massnahmen bei Kurzarbeit

1. Der Regierungsrat kann die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die von Kurzarbeit betroffen sind, durch Beiträge unterstützen.

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