837.1
MASG
CH-TG
§ 6 Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG) - Bildungsmassnahmen
Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung
§ 6 MASG · Bildungsmassnahmen
1. Der Kanton kann unter den Voraussetzungen von Art. 61 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Beiträge an Bildungsmassnahmen leisten.
2. Er kann als Kursträger auftreten oder Berufsschulen und Einrichtungen von Berufsverbänden oder Sozialpartnern mit der Durchführung von Kursen nach Art. 60 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beauftragen.
3. Er kann sich an Institutionen beteiligen, die sich mit der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung Arbeitsloser befassen.