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837.1 MASG CH-TG

§ 5 Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG) - Mitwirkung der Arbeitgeber

Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung
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§ 5 MASG · Mitwirkung der Arbeitgeber

1. Die Arbeitgeber melden dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum offene Stellen.

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