837.1
MASG
CH-TG
§ 5 Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG) - Mitwirkung der Arbeitgeber
Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung
§ 5 MASG · Mitwirkung der Arbeitgeber
1. Die Arbeitgeber melden dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum offene Stellen.