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837.1 MASG CH-TG

§ 3 Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG) - Arbeitslosenkasse, Arbeitsvermittlungszentren

Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung
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§ 3 MASG · Arbeitslosenkasse, Arbeitsvermittlungszentren

1. Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse und regionale Arbeitsvermittlungszentren im Sinn des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

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