837.1
MASG
CH-TG
§ 3 Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG) - Arbeitslosenkasse, Arbeitsvermittlungszentren
Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung
§ 3 MASG · Arbeitslosenkasse, Arbeitsvermittlungszentren
1. Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse und regionale Arbeitsvermittlungszentren im Sinn des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.