837.1
MASG
CH-TG
§ 23 Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG) - Kantonsbeiträge
Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds
§ 23 MASG · Kantonsbeiträge
1. Der Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds wird bis zu einem Bestand von 20 Millionen Franken durch jährliche Beiträge aus den allgemeinen Staatsmitteln von einem halben Prozent des jeweiligen Staatssteuerertrages gespiesen. Darlehen gemäss § 15 gehören zum Fondsbestand.
2. Der Grosse Rat kann diesen Ansatz erhöhen, wenn der Fondsbestand 10 Millionen Franken unterschreitet oder zu erwartende Belastungen eine Erhöhung erfordern.