Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
837.1 MASG CH-TG

§ 23 Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG) - Kantonsbeiträge

Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 MASG · Kantonsbeiträge

1. Der Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds wird bis zu einem Bestand von 20 Millionen Franken durch jährliche Beiträge aus den allgemeinen Staatsmitteln von einem halben Prozent des jeweiligen Staatssteuerertrages gespiesen. Darlehen gemäss § 15 gehören zum Fondsbestand.

2. Der Grosse Rat kann diesen Ansatz erhöhen, wenn der Fondsbestand 10 Millionen Franken unterschreitet oder zu erwartende Belastungen eine Erhöhung erfordern.

← § 22 MASG Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG) - Inhalt § 25 MASG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →