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837.1 MASG CH-TG

§ 2 Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG) - Koordination

Allgemeines
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§ 2 MASG · Koordination

1. Der Regierungsrat sorgt für eine zweckmässige Zusammenarbeit der für die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung, die Berufsberatung und die Sozialhilfe zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden.

2. Er regelt die Zusammenarbeit der staatlichen Arbeitsmarktbehörden mit den privaten Arbeitsvermittlungsstellen.

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