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837.1 MASG CH-TG

Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit und zur Standortförderung (MASG) - Inhalt (MASG)

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (22)

Gesetzestext (22 Artikel)

Allgemeines

1. Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über

1. den Vollzug des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz);

2. * den Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz);

3. die Arbeitsplatzförderung;

3a. * die Standortförderung;

4. Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;

5. * ...

6. * den Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds.

Allgemeines

1. Der Regierungsrat sorgt für eine zweckmässige Zusammenarbeit der für die Arbeitslosenversicherung, die Arbeitsvermittlung, die Berufsberatung und die Sozialhilfe zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden.

2. Er regelt die Zusammenarbeit der staatlichen Arbeitsmarktbehörden mit den privaten Arbeitsvermittlungsstellen.

Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung

1. Der Kanton führt eine öffentliche Arbeitslosenkasse und regionale Arbeitsvermittlungszentren im Sinn des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung

1. Jede Politische Gemeinde führt ein Arbeitsamt.

2. Das Gemeindearbeitsamt wirkt bei der Durchführung der Arbeitslosenversicherung mit.

3-4. ...

Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung

1. Die Arbeitgeber melden dem zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum offene Stellen.

Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung

1. Der Kanton kann unter den Voraussetzungen von Art. 61 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Beiträge an Bildungsmassnahmen leisten.

2. Er kann als Kursträger auftreten oder Berufsschulen und Einrichtungen von Berufsverbänden oder Sozialpartnern mit der Durchführung von Kursen nach Art. 60 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes beauftragen.

3. Er kann sich an Institutionen beteiligen, die sich mit der Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung Arbeitsloser befassen.

Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung

1. Der Regierungsrat kann die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die von Kurzarbeit betroffen sind, durch Beiträge unterstützen.

Arbeitsplatzförderung, Standortförderung

1. Der Kanton beteiligt sich an beschäftigungspolitischen sowie an regionalpolitischen Massnahmen des Bundes, soweit dessen Leistungen oder Zusicherungen von kantonalen Beiträgen abhängen.

Arbeitsplatzförderung, Standortförderung

1. Der Kanton kann sich an Projekten von regionaler Bedeutung beteiligen, sofern sie von einer Regionalplanungsgruppe oder deren Thurgauer Gemeinden geführt oder unterstützt werden und den Bestrebungen des kantonalen Richtplans entsprechen.

Arbeitsplatzförderung, Standortförderung

1. Der Kanton kann Massnahmen zur Tourismusförderung unterstützen, insbesondere durch Beiträge an touristische Organisationen von kantonaler oder regionaler Bedeutung.

Arbeitsplatzförderung, Standortförderung

1. Der Kanton kann die wirtschaftliche Entwicklung durch geeignete Marketingmassnahmen unterstützen.

Arbeitsplatzförderung, Standortförderung

1. Der Kanton kann die Errichtung neuer oder die Erweiterung bestehender Betriebe sowie deren tiefgreifende Anpassung an veränderte technologische Bedingungen unterstützen, sofern dadurch attraktive Arbeitsplätze mit hoher Wertschöpfung geschaffen werden.

2. Solche Unterstützungsmassnahmen bestehen in

1. Information, Vermittlung oder Beratung;

2.-3. * ...

Arbeitsplatzförderung, Standortförderung

1. Der Kanton kann den Technologietransfer und die Innovation fördern und in diesen Bereichen insbesondere Veranstaltungen, Betreuungen und Beratungen, Machbarkeitsstudien sowie Forschungs- und Entwicklungsprojekte von im Kanton Thurgau steuerpflichtigen Unternehmen mit Beiträgen unterstützen.

2. Förderbeiträge für Machbarkeitsstudien sowie Forschungs- und Entwicklungsprojekte können nur an anerkannte Hochschul- und Forschungspartner geleistet werden und stehen unter der Voraussetzung, dass sich das Unternehmen an den Kosten der Studien und der Projekte beteiligt.

3. Der Regierungsrat bestimmt oder errichtet eine verwaltungsexterne Stelle, die für die Tätigkeiten nach Abs. 1 zuständig ist.

Arbeitsmarktliche Massnahmen

1. Der Kanton führt eine Logistikstelle für arbeitsmarktliche Massnahmen.

2. Die Logistikstelle sorgt für das notwendige Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen.

Arbeitsmarktliche Massnahmen

1. Der Regierungsrat kann die vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen im Rahmen von Massnahmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn gerichteter Institutionen durch Beiträge unterstützen, sofern dafür auch Mittel der Arbeitslosenversicherung beansprucht werden können.

2. Der Kanton kann Beschäftigungsmassnahmen für Arbeitslose selber durchführen oder geeignete Organisationen damit beauftragen.

Arbeitsmarktliche Massnahmen

1. Der Regierungsrat kann zur Erhaltung von Arbeitsplätzen die Gewährung von Darlehen an Unternehmungen von arbeitsmarktlicher Bedeutung beschliessen, sofern diese danach längerfristig selbständig lebensfähig sind und ohne staatliche Finanzierungshilfen ihren Betrieb einstellen oder stark einschränken müssten.

Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds

1. Der Kanton errichtet einen Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds.

2. Dieser dient zur Finanzierung der Leistungen des Kantons aus den Verpflichtungen gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und den Massnahmen nach § 6, § 7, § 9, § 9a, § 10 bis § 12 sowie § 14 und § 15.

Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds

1. Der Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds wird geäufnet durch

1. das Vermögen des bisherigen Krisenfonds;

2. Fonds- und Darlehenszinsen;

3. allgemeine Staatsmittel.

Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds

1. Der Gesamtbetrag der Darlehen gemäss § 15 wird auf acht Millionen Franken begrenzt.

2. Der Grosse Rat kann diesen Betrag erhöhen.

Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds

1. Der Kanton verzinst das Fondsvermögen zu den Ansätzen für erste Hypotheken der Thurgauer Kantonalbank.

Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds

1. Der Arbeitsmarkt- und Innovationsfonds wird bis zu einem Bestand von 20 Millionen Franken durch jährliche Beiträge aus den allgemeinen Staatsmitteln von einem halben Prozent des jeweiligen Staatssteuerertrages gespiesen. Darlehen gemäss § 15 gehören zum Fondsbestand.

2. Der Grosse Rat kann diesen Ansatz erhöhen, wenn der Fondsbestand 10 Millionen Franken unterschreitet oder zu erwartende Belastungen eine Erhöhung erfordern.

Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat wählt eine tripartite Kommission im Sinn von Art. 85d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.

2. Er kann zusätzlich Mitglieder mit beratender Stimme bezeichnen.

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