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836.41 AliV CH-TG

§ 9 Alimentenhilfeverordnung (AliV) - Anerkannte Ausgaben

Alimentenbevorschussung
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§ 9 AliV · Anerkannte Ausgaben

1. Massgebend für die Berechnung der anerkannten Ausgaben ist der Stand im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Enthält diese Verordnung oder das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie dessen Ausführungsbestimmungen keine Regelung betreffend Höhe der anerkannten Ausgaben, so gelten die Richtwerte gemäss Wegleitung zur Steuererklärung des Kantons Thurgau.

2. Als Ausgaben werden anerkannt

1. der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr gemäss den Ansätzen, wie sie für die Berechnung der Ergänzungsleistungen gelten;

2. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten bis zur Obergrenze, wie sie für die Berechnung der Ergänzungsleistungen gelten;

3. Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens;

4. Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrags der Liegenschaft;

5. Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes unter Ausschluss der Krankenversicherung;

6. ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, abzüglich der individuellen Prämienverbilligung (IPV). Der Pauschalbetrag hat der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen;

7. geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge.

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