§ 8 Alimentenhilfeverordnung (AliV) - Anrechenbare Einnahmen
§ 8 AliV · Anrechenbare Einnahmen
1. Massgebend für die Berechnung der anrechenbaren Einnahmen ist der Stand im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.
2. Als Einnahmen sind anzurechnen
1.* Erwerbseinkünfte in Geld und Naturalien abzüglich eines Freibetrages von monatlich Fr. 400 pro Haushalt;
2. Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen;
3.* 1/15 des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000, bei Ehepaaren Fr. 40'000 und bei Kindern Fr. 15'000 übersteigt. Gehört dem Bezüger oder der Bezügerin oder einer Person, die in die Berechnung der Bevorschussung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einem von ihnen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen.
4. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV sowie der IV;
5. Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Vereinbarungen;
6. Familienzulagen;
7. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist;
8. familienrechtliche Unterhaltsbeiträge;
9. Eigenmietwert.