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836.41 AliV CH-TG

§ 4 Alimentenhilfeverordnung (AliV) - Inkassohilfe

Inkassohilfe
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§ 4 AliV · Inkassohilfe

1. Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist bei der Wohnsitzgemeinde ein Gesuch einzureichen.

2. Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland ist von der zuständigen Gemeinde das bei ihr eingegangene, vollständige Gesuch beim Departement für Finanzen und Soziales einzureichen.

3. Es finden die Bestimmungen der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (InkHV) Anwendung.

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