836.41
AliV
CH-TG
§ 3 Alimentenhilfeverordnung (AliV) - Unentgeltlichkeit
Allgemeines
§ 3 AliV · Unentgeltlichkeit
1. Die Dienstleistungen des Gemeinwesens für die Alimentenhilfe sind unentgeltlich. Auslagen und Gebühren für betreibungsrechtliche oder anwaltliche Massnahmen gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.