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836.41 AliV CH-TG

§ 3 Alimentenhilfeverordnung (AliV) - Unentgeltlichkeit

Allgemeines
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§ 3 AliV · Unentgeltlichkeit

1. Die Dienstleistungen des Gemeinwesens für die Alimentenhilfe sind unentgeltlich. Auslagen und Gebühren für betreibungsrechtliche oder anwaltliche Massnahmen gehen zu Lasten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin.

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