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836.41 AliV CH-TG

§ 2 Alimentenhilfeverordnung (AliV) - Mitwirkung

Allgemeines
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§ 2 AliV · Mitwirkung

1. Wer für sich oder als gesetzlicher Vertreter oder gesetzliche Vertreterin Alimentenhilfe beantragt, hat die erforderlichen Unterlagen und Ermächtigungen gemäss § 4 beziehungsweise § 7 dieser Verordnung oder nach Anweisung der Behörde beizubringen und zu erteilen.

2. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat gegenüber der Behörde wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und die notwendige Akteneinsicht zu gewähren.

3. Anweisungen der Behörde haben schriftlich zu erfolgen und zusätzlich zur Fristansetzung den Hinweis zu enthalten, dass bei Nichtbefolgen keine Inkassohilfe oder Alimentenbevorschussung erfolgt beziehungsweise diese eingestellt wird.

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