836.41
AliV
CH-TG
§ 13 Alimentenhilfeverordnung (AliV) - Wohnsitzwechsel
Alimentenbevorschussung
§ 13 AliV · Wohnsitzwechsel
1. Erfolgt der Wohnsitzwechsel nach dem 15. des Monats, so bevorschusst die bisher zuständige Gemeinde den Unterhaltsbeitrag für den nächsten Monat.