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836.41 AliV CH-TG

§ 12 Alimentenhilfeverordnung (AliV) - Auszahlung

Alimentenbevorschussung
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§ 12 AliV · Auszahlung

1. Bevorschusst werden die nach Einreichung des Gesuchs fällig werdenden Unterhaltsbeiträge, sobald die erforderlichen Unterlagen und Informationen einen Entscheid über das Gesuch zulassen.

2. Der Vorschuss ist monatlich im Voraus an den gesetzlichen Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin oder, soweit angezeigt, direkt an das Kind oder an Dritte auszuzahlen.

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