836.41
AliV
CH-TG
§ 10 Alimentenhilfeverordnung (AliV) - Bewertung des Vermögens
Alimentenbevorschussung
§ 10 AliV · Bewertung des Vermögens
1. Die Bewertung des anrechenbaren Vermögens hat nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton zu erfolgen.
2. Dienen Grundstücke dem Bezüger oder der Bezügerin oder einer Person, die in der Bevorschussungsberechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen.
3. Bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks ist der Verkehrswert für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht vorliegt, massgebend.