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836.41 AliV CH-TG

§ 1 Alimentenhilfeverordnung (AliV) - Organisation

Allgemeines
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§ 1 AliV · Organisation

1. Die Politischen Gemeinden weisen die Zuständigkeit für die Alimentenhilfe in einem Gemeindeerlass einer Fachstelle zu.

2. Sie können private Organisationen mit der Durchführung betrauen. Die Entscheidkompetenz bleibt bei der Gemeinde.

Alimentenhilfeverordnung (AliV) - Organisation § 2 AliV →

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