836.4
AliG
CH-TG
§ 9 Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten (AliG) - Rückerstattung
Bevorschussung
§ 9 AliG · Rückerstattung
1. Bezahlt der Schuldner oder die Schuldnerin bevorschusste Unterhaltsbeiträge oder beerbt ihn oder sie der Alimentengläubiger oder die Alimentengläubigerin, sind die Vorschüsse im Rahmen der Begünstigung zurückzuerstatten.
2. Zu Unrecht bezogene Bevorschussungen sind samt Zins zurückzuerstatten.
3. Die Verjährungsfrist für Rückerstattungsansprüche beträgt fünf Jahre. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die zuständige Behörde Kenntnis vom unrechtmässigen Bezug oder der Erbschaft erhalten hat.