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836.4 AliG CH-TG

§ 7 Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten (AliG) - Höhe

Bevorschussung
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§ 7 AliG · Höhe

1. Aus der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen ergibt sich der bevorschussungsberechtigte Betrag.

2. Als Vorschuss wird höchstens der gerichtlich oder vertraglich festgesetzte Unterhaltsbeitrag ausgerichtet. Der Vorschuss darf den Höchstbetrag der Waisenrente gemäss der Gesetzgebung über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht übersteigen.

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