§ 6 Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten (AliG) - Voraussetzungen
§ 6 AliG · Voraussetzungen
1. Gehen elterliche Unterhaltsbeiträge für Kinder, die bis zum 25. Altersjahr keine angemessene Ausbildung abgeschlossen haben, nicht rechtzeitig ein, kann bei der zuständigen Gemeinde ein Vorschuss verlangt werden. Der Unterhaltsbeitrag muss in einem rechtskräftigen Urteil oder in einem von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vertrag festgesetzt sein.
2. Der Vorschuss wird ausgerichtet, soweit die anrechenbaren Einnahmen
1. des nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Elternteils, bei dem das Kind wohnt, und
2. des Kindes, sowie
3. des Stiefelternteils, oder
4. des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin die anerkannten Ausgaben nicht decken oder nicht gute Vermögensverhältnisse vorliegen. Die anrechenbaren Einnahmen sowie die anerkannten Ausgaben bestimmen sich nach der Gesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, wobei die Erwerbseinkünfte zu 100 Prozent abzüglich eines monatlichen Freibetrags von Fr. 400 pro Haushalt angerechnet werden.
3. Lebt der nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Elternteil länger als ein Jahr mit einem Partner oder einer Partnerin in Wohngemeinschaft, gelten diese als dessen Lebenspartner oder Lebenspartnerin.