836.4
AliG
CH-TG
§ 2 Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten (AliG) - Zuständigkeit
Allgemeines
§ 2 AliG · Zuständigkeit
1. Zuständig für die Inkassohilfe und die Bevorschussung ist die Politische Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Unterhaltsgläubigers oder der Unterhaltsgläubigerin.
2. Für die Durchführung können auch private Organisationen beigezogen werden.