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836.3 CH-TG

Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung

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Art. 2 Vereinbarung zwischen den Kantonen St. Gallen und Thurgau über den Anschluss von Filialen und Betriebsstätten an die Familienausgleichskasse einer im anderen Kanton gelegenen Hauptniederlassung

1. Die Bewilligung des Anschlusses obliegt im Kanton St. Gallen dem Departement des Innern und im Kanton Thurgau dem Volkswirtschaftsdepartement.

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