§ 6 Reglement der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau - Zweigstellen
§ 6 Reglement der Familienausgleichskasse des Kantons Thurgau · Zweigstellen
1. Als Gemeindezweigstellen der Kasse werden die AHV-Gemeindezweigstellen bezeichnet.
2. Die Gemeindezweigstellen haben nach den Weisungen der Kassenleitung bei der Erfüllung der Aufgaben der Kasse mitzuwirken. Insbesondere obliegt ihnen
1. die Erfassung aller Arbeitgeber in der Gemeinde, Führung des Mitgliederregisters und laufende Meldung aller Mutationen;
2. die Auskunfterteilung an Arbeitgeber und Arbeitnehmer in bezug auf das Abrechnungswesen und die Zulagenberechtigung;
3. die Besorgung des Abrechnungs- und Zahlungsverkehrs mit den Mitgliedern nach den Weisungen der Kassenverwaltung;
4. die periodische Abrechnung mit der Kassenleitung nach deren Weisungen;
5. die Abgabe von Formularen an die Kassenmitglieder und Mitwirkung bei deren Ausfüllung;
6. die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung der für die Anmeldung nötigen Formulare;
7. die Entgegennahme und Prüfung von Eingaben und Mitteilungen sowie deren Weiterleitung an die Kasse samt einer Stellungnahme.