836.11
CH-TG
§ 8 Familienzulagenverordnung (TG FamZV) - Vergütung
§ 8 TG FamZV · Vergütung
1. Der Kanton vergütet der kantonalen Familienausgleichskasse monatlich die an Nichterwerbstätige ausgerichteten Familienzulagen, soweit sie nicht durch deren Beiträge abgedeckt sind.