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836.11 CH-TG

§ 8 Familienzulagenverordnung (TG FamZV) - Vergütung

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§ 8 TG FamZV · Vergütung

1. Der Kanton vergütet der kantonalen Familienausgleichskasse monatlich die an Nichterwerbstätige ausgerichteten Familienzulagen, soweit sie nicht durch deren Beiträge abgedeckt sind.

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