836.11
CH-TG
§ 5 Familienzulagenverordnung (TG FamZV) - Revisionsbericht
§ 5 TG FamZV · Revisionsbericht
1. Die zugelassenen Familienausgleichskassen haben der vom Departement bezeichneten Stelle spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Revisionsbericht zusammen mit dem Geschäftsbericht, der Jahresrechnung und allfälligen Änderungen des Kassenreglements einzureichen.