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836.11 CH-TG

§ 4 Familienzulagenverordnung (TG FamZV) - Verwendung von Liquidationsüberschüssen

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§ 4 TG FamZV · Verwendung von Liquidationsüberschüssen

1. Bei Auflösungen und Zusammenschlüssen von Familienausgleichskassen sind Liquidationsüberschüsse zur Deckung von nachträglich geltend gemachten Familienzulagen zu verwenden.

2. Nach Ablauf der Verjährungsfrist befinden die Trägerverbände im bundesrechtlichen Rahmen über die Verwendung der verbliebenen Überschüsse.

3. Die Verjährungsfrist muss nicht abgewartet werden, wenn eine ausreichende Sicherheit besteht, insbesondere wenn eine andere Familienausgleichskasse die Deckung von nachträglich geltend gemachten Familienzulagen garantiert.

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