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836.11 CH-TG

§ 2 Familienzulagenverordnung (TG FamZV) - Geltendmachung von Familienzulagen

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§ 2 TG FamZV · Geltendmachung von Familienzulagen

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beitragspflichtiger Arbeitgeber, die einen Anspruch auf Ausrichtung von Familienzulagen geltend machen, haben sich beim Arbeitgeber zuhanden der Familienausgleichskasse mit dem dafür vorgesehenen Formular anzumelden.

2. Die übrigen Personen haben die Anmeldung direkt der zuständigen Familienausgleichskasse einzureichen.

3. Macht eine berechtigte Person ihren Anspruch auf Familienzulagen nicht geltend, kann die Anmeldung durch diejenige Person oder Institution erfolgen, die für das Kind sorgt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A/585/2024 · ge (art. 2 RFA)
Administrative Court Upholds Mobile Phone Installation Permit Against Residents' Appeal
Basis for determining the amount of the procedural fee imposed on the appellants.