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836.1 TG CH-TG

Gesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, TG FamZG) - Grundsatz (TG)

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

Allgemeine Bestimmungen

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen werden anerkannt, wenn ihnen mindestens fünf Arbeitgeber angehören, welche insgesamt mindestens 1'000 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen.

2. Das Departement für Finanzen und Soziales ist für die Anerkennung zuständig.

Allgemeine Bestimmungen

1. Das Departement kann die Anerkennung aus wichtigen Gründen widerrufen, namentlich wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind oder eine Familienausgleichskasse ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen, welche im Kanton tätig sein wollen, haben sich bei der kantonalen Familienausgleichskasse zu melden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt.

2. Ihr haben beizutreten

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber;

2. * Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht einer zugelassenen Familienausgleichskasse angeschlossen sind;

3. die kantonale Verwaltung;

4. die öffentlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die kantonale Familienausgleichskasse untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.

2. Das Departement beaufsichtigt die übrigen Familienausgleichskassen.

Allgemeine Bestimmungen

1. Der Anschluss einer Zweigniederlassung an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse bedarf der Bewilligung des Departementes.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Abrechnung für die in einer Zweigniederlassung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Familienausgleichskasse erfolgt, bei welcher der Hauptsitz angeschlossen ist. Die Familienzulagen sind mindestens nach thurgauischem Recht auszurichten.

Allgemeine Bestimmungen

1. Auflösungen oder Zusammenschlüsse von Familienausgleichskassen bedürfen der Genehmigung des Departementes.

2. Für den Kassenwechsel sind die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung sinngemäss anwendbar.

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu prüfen, welche vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannt ist.

Allgemeine Bestimmungen

1. Jede Familienausgleichskasse kontrolliert periodisch, ob die ihr angeschlossenen Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten.

2. Die Kontrolle kann einer vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten Revisionsstelle übertragen werden.

Familienzulagen für Selbständigerwerbende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. Die Familienzulagen für Selbständigerwerbende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Verwaltungskosten werden durch Beiträge der Selbständigerwerbenden, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber finanziert.

Familienzulagen für Selbständigerwerbende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mindestens auf das Ende eines Kalenderjahres mit der Familienausgleichskasse abzurechnen.

Familienzulagen für Selbständigerwerbende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. Werden Familienzulagen mit dem Lohn ausbezahlt, sind sie ziffernmässig auszuscheiden und als solche zu bezeichnen.

Familienzulagen für Nichterwerbstätige

1. Die kantonale Familienausgleichskasse vollzieht die Bestimmungen über die Familienzulagen für Nichterwerbstätige, sofern diese nicht bereits von einer Familienausgleichskasse erfasst sind, welche von einer AHV-Ausgleichskasse geführt wird.

2. Die Familienausgleichskassen sind insbesondere für die Festsetzung, Ausrichtung und allfällige Rückforderung der Zulagen sowie für die Beitragserhebung zuständig.

Familienzulagen für Nichterwerbstätige

1. Den Bestimmungen über die Familienzulagen für Nichterwerbstätige sind zusätzlich unterstellt

1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes keinen Anspruch auf Familienzulagen haben;

2. nichterwerbstätige Versicherte, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres keine Beiträge an die AHV schulden.

Familienzulagen für Nichterwerbstätige

1. Nichterwerbstätige haben einen Anteil von höchstens 50 Prozent ihrer AHV-Beiträge zu leisten, sofern diese den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung übersteigen.

2. Der Regierungsrat legt den Beitragssatz fest.

3. Der Kanton trägt allfällige weitere Kosten.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Die Anerkennung bestehender beruflicher oder zwischenberuflicher Familienausgleichskassen wird widerrufen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 2 Abs. 1 nicht innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 29. September 1986 wird aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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