832.40
CH-TG
Art. 7 Ostschweizer Spitalvereinbarung - Inkrafttreten / Dauer
Art. 7 Ostschweizer Spitalvereinbarung · Inkrafttreten / Dauer
1. Die Vereinbarung tritt per 1. Januar 2012 in Kraft sofern ihr alle Kantone der GDK-Ost beigetreten sind. Sie ersetzt die Ostschweizer Krankenhausvereinbarung vom 20. November 1995 beziehungsweise 8. November 1999.
2. Art. 4 und Art. 6 sind bis am 31. Dezember 2012 befristet. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, im ersten Quartal 2012 Verhandlungen über eine Anschlussregelung aufzunehmen.
3. Die Vereinbarung kann von jedem Vereinbarungskanton mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils auf das Jahresende gekündigt werden, jedoch frühestens auf den 31. Dezember 2014. Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, so können die übrigen Vereinbarungskantone innert 60 Tagen eine Anschlusskündigung einreichen.