Art. 5 Ostschweizer Spitalvereinbarung - Kostengutspracheverfahren
Art. 5 Ostschweizer Spitalvereinbarung · Kostengutspracheverfahren
1. Die anteilmässige Abgeltung einer stationären Behandlung durch den Wohnkanton nach dem für das betreffende Spital geltenden Tarif in einem ausserkantonalen Spital, das nicht auf der Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person mit einem Leistungsauftrag für die der Behandlung entsprechende Leistungsgruppe aufgeführt ist, setzt eine Kostengutsprache voraus.
2. Die Kostengutsprache des Wohnkantons wird erteilt, wenn
a. die entsprechende medizinische Behandlung in einem auf der Spitalliste des Wohnkantons der versicherten Person aufgeführten Spital mit einem Leistungsauftrag für die der Behandlung entsprechende Leistungsgruppe nicht verfügbar ist;
b. der Zustand der zu behandelnden Person es nicht erlaubt, diese in ein Listenspital des Wohnkantons zu transportieren (Notfall). Der Notfall dauert an, solange eine Rückführung in ein Listenspital des Wohnkantons aus medizinischen Gründen nicht sinnvoll oder mit den KVG-Kriterien Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit nicht vereinbar ist.
3. Die Kostengutsprache der zuständigen Behörde des Wohnkantons muss bei planbaren Spitalbehandlungen vor Spitaleintritt eingeholt werden. Bei einem Notfall ist das Kostengutsprachegesuch innerhalb von sieben Tagen nach Spitaleintritt dem Wohnkanton einzureichen.
4. Hospitalisationen über 30 Tage hinaus bedürfen einer neuen Kostengutsprache.
5. Der Wohnkanton ist berechtigt, die Behandlung auf ihre medizinische Notwendigkeit und die Notfallindikation hin zu überprüfen.
6. Ohne Kostengutsprache erfolgt die Vergütung höchstens nach dem Referenztarif des Wohnkantons für die betreffende Behandlung.
7. Die Vereinbarungskantone halten ihre Spitäler an, Kostengutsprachegesuche den Wohnkantonen über die e-KoGu-Plattform (elektronische Kostengutsprache) einzureichen.