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Art. 2 Ostschweizer Spitalvereinbarung - Koordination der Spitalplanung

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Art. 2 Ostschweizer Spitalvereinbarung · Koordination der Spitalplanung

1. Die Vereinbarungskantone erarbeiten ihre Spitalplanungen auf der Basis einheitlicher medizinischer Leistungsgruppen.

2. Sie beziehen die ausserkantonalen Hospitalisationen von KV-, UV-, IV- und MV-Patientinnen und -Patienten in ihre Planungen mit ein.

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