832.40
CH-TG
Art. 1 Ostschweizer Spitalvereinbarung - Zweck
Art. 1 Ostschweizer Spitalvereinbarung · Zweck
1. Die Vereinbarung bezweckt
a. die Spitalplanungen der Kantone der GDK-Ost (Vereinbarungskantone) zu koordinieren;
b. die Aufnahme von Angeboten ausserkantonaler Spitäler der Vereinbarungskantone auf die Spitalliste zu regeln;
c. den Standortkantonen von Universitäts- und Zentrumsspitälern einen Kostenbeitrag an ihre im überregionalem Interesse stehenden Aufwendungen für die universitäre Lehre und die Forschung zu leisten;
d. das Kostengutspracheverfahren für medizinisch indizierte ausserkantonale Hospitalisationen in Spitälern der Vereinbarungskantone im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG zu regeln.