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Art. 1 Ostschweizer Spitalvereinbarung - Zweck

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Art. 1 Ostschweizer Spitalvereinbarung · Zweck

1. Die Vereinbarung bezweckt

a. die Spitalplanungen der Kantone der GDK-Ost (Vereinbarungskantone) zu koordinieren;

b. die Aufnahme von Angeboten ausserkantonaler Spitäler der Vereinbarungskantone auf die Spitalliste zu regeln;

c. den Standortkantonen von Universitäts- und Zentrumsspitälern einen Kostenbeitrag an ihre im überregionalem Interesse stehenden Aufwendungen für die universitäre Lehre und die Forschung zu leisten;

d. das Kostengutspracheverfahren für medizinisch indizierte ausserkantonale Hospitalisationen in Spitälern der Vereinbarungskantone im Sinne von Art. 41 Abs. 3 KVG zu regeln.

Zweck Art. 2 Ostschweizer Spitalvereinbarung →

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