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6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Zuständigkeit

1. Das Departement für Inneres und Volkswirtschaft ist zuständig für den Vollzug des Bundesgesetzes und der Ausführungsbestimmungen.

Zuständigkeit

1. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau weist Arbeitgeber auf die Unfallversicherungspflicht hin. Sie kontrolliert deren Einhaltung.

Zuständigkeit

1. Das Industrie- und Gewerbeinspektorat führt die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften betreffend die Arbeitssicherheit in den Betrieben und auf technischen Anlagen.

2. Es verfügt Massnahmen gemäss Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes.

3. Die Zentralstelle für Maschinenberatung und Unfallverhütung kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Unfallverhütung in den Landwirtschaftsbetrieben.

Gerichtsbarkeit

1. Auf Streitigkeiten gemäss Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes findet die Verordnung des Regierungsrates über das Verfahren vor Schiedsgericht bei Streitigkeiten zwischen Unfallversicherern oder Krankenkassen einerseits und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten andererseits vom 9. November 1965 Anwendung.

Gerichtsbarkeit

1. Für Streitigkeiten nach Art. 106 des Bundesgesetzes ist das Versicherungsgericht zuständig.

2. Für das Verfahren gilt Art. 108 Abs. 1 des Bundesgesetzes.

Schlussbestimmungen

1. Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Januar 1984 in Kraft.

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