832.12
VEZL
CH-TG
§ 4 Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern und Leistungserbringerinnen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) - Meldepflicht
§ 4 VEZL · Meldepflicht
1. Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen mit Zulassung in einem beschränkten Fachgebiet melden dem Amt für Gesundheit unverzüglich den Verzicht auf eine Zulassung oder anhaltende Reduktionen von Stellenprozenten.