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832.12 VEZL CH-TG

§ 4 Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern und Leistungserbringerinnen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) - Meldepflicht

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§ 4 VEZL · Meldepflicht

1. Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen mit Zulassung in einem beschränkten Fachgebiet melden dem Amt für Gesundheit unverzüglich den Verzicht auf eine Zulassung oder anhaltende Reduktionen von Stellenprozenten.

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