832.12
VEZL
CH-TG
§ 2 Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern und Leistungserbringerinnen zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL) - Warteliste
§ 2 VEZL · Warteliste
1. Das Amt für Gesundheit führt eine Warteliste je beschränktes Fachgebiet, in der die Zulassungsgesuche nach der Reihenfolge ihres Eingangsdatums erfasst werden.
2. Wird die Höchstzahl unterschritten, erfolgt die Zulassungserteilung in der Reihenfolge gemäss der Warteliste.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
TVR.2016.Nr.28 · tg (Art. 2 Abs. 2 KVAG)
Fraudulent Claim Substantiation Under VVG for Concealed Work While Claiming Disability
Cited in the background to establish that supplementary health insurance policies are governed by the VVG.