Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
832.10 CH-TG

§ 9 Krankenversicherungsverordnung (TG KVV) - Liste der säumigen Prämienzahler

Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 TG KVV · Liste der säumigen Prämienzahler

1. Die kantonale Durchführungsstelle führt die Liste in einer elektronischen Applikation und macht sie den Berechtigten zugänglich.

2. Zum Zugriff auf die elektronische Applikation berechtigt sind die kantonale Durchführungsstelle, die Gemeinden des Kantons sowie das Amt für Gesundheit.

3. Zur Einsicht in die Liste der säumigen Prämienzahler berechtigt sind die Stellen gemäss Abs. 2 und die zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Leistungserbringer, sofern sie über eine Zahlstellennummer der Versicherer verfügen.

← § 8 TG KVV Krankenversicherungsverordnung (TG KVV) - Inhalt § 9a TG KVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

TVR.2003.Nr.32 · tg (§ 9 Abs. 2 TG KVG)
Insured Obligation to Apply for Premium Reduction
Cited in the final order (point 2) as the provision establishing that the right to premium reduction expires at the end of the year for which it is granted.