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832.10 CH-TG

§ 7 Krankenversicherungsverordnung (TG KVV) - Rückgriffsrecht von übernommenen Ausständen

Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht
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§ 7 TG KVV · Rückgriffsrecht von übernommenen Ausständen

1. Übernimmt die Gemeinde ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vor Entstehung von Forderungen für einen Verlustschein oder gleichwertigen Rechtstitel, hat sie gegenüber früheren Wohnsitz- und Aufenthaltsgemeinden im Kanton das Rückgriffsrecht für dort entstandene Ausstände. Beiträge aus der Prämienverbilligung sind anzurechnen. Massgebend ist der Zeitpunkt der Forderungsentstehung.

2. Von der Gemeinde übernommene Ausstände sind vom Versicherten zurückzuerstatten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

TVR.2016.Nr.35 · tg (Art. 7 Abs. 2 KVG)
Insured's Right to Terminate Despite Lack of Premium Notice
Cited in the introductory note as providing the basis for the concept that cancellation can include withdrawal from an insurance relationship not yet commenced.
TVR.2004.Nr.41 · tg (Art. 7 Abs. 2 KVG)
Insurer Notice of Termination Effective Upon Receipt, Not Dispatch
The court ruled on the nature of the notice period set by this article, determining it was a substantive law deadline that needed to be met by receipt, not mailing.