§ 63 Krankenversicherungsverordnung (TG KVV) - Investitionen
§ 63 TG KVV · Investitionen
1. Betriebsnotwendige Investitionen gemäss Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung sind über den rechtsgültigen Tarif durch den Kanton und den Krankenversicherer abgegolten.
2. Die Betriebsnotwendigkeit definiert sich aus dem Leistungsauftrag gemäss Art. 39 KVG beziehungsweise dem Leistungsspektrum gemäss Art. 58e Abs. 2 KVV.
3. Zur Prüfung der laufenden Investitionen ist eine Übersicht über die Anlagebuchhaltung gemäss den aktuellen Richtlinien des Branchenverbandes Hplus (Rekole) sowie eine zweckmässige Investitionsplanung zu führen.
4. Die Investitionsplanung ist dem Amt für Gesundheit jeweils spätestens bis zum 31. Mai einzureichen.