§ 41 Krankenversicherungsverordnung (TG KVV) - Bedarfserfassungssysteme
§ 41 TG KVV · Bedarfserfassungssysteme
1. Die Leistungserbringer verwenden für die Bedarfsabklärung der ambulanten Langzeitpflege das Bedarfsabklärungssystem interRAI HC Schweiz oder ein vergleichbares, von unabhängiger Seite validiertes Bedarfserfassungssystem. Ausgenommen sind Leistungen der isolierten Wundbehandlung, der Wochenbettbetreuung, der Stillberatung sowie die in separaten Tarifverträgen abschliessend bezeichneten speziellen Leistungen der Ligen.
2. Für die Leistungserfassung im Tagesheim und in bewilligten Tages- und Nachtstrukturen im Pflegeheim ist ein vereinfachtes Bedarfsabklärungssystem zu verwenden. Die Restfinanzierung gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG ist geschuldet, wenn das Bedarfsabklärungssystem RAI D/N oder weitere, von unabhängiger Seite validierte Bedarfsabklärungssysteme verwendet werden.