§ 40 Krankenversicherungsverordnung (TG KVV) - Rechnungslegung
§ 40 TG KVV · Rechnungslegung
1. Leistungserbringer der ambulanten Pflege führen eine Leistungserfassung und eine Kostenrechnung, welche die Kostenarten, die Kostenstellen und die Kostenträger umfasst. Für die Rechnungslegung ist das aktuelle Finanzmanual des Spitex Verbandes Schweiz massgebend.
2. Dem Kostenträger Pflege werden nur Leistungen der ambulanten Pflege gemäss Art. 25a Abs. 1 KVG zugeordnet. Die Leistungen gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV und deren Kosten sind in die Kategorien gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a, lit. b und lit. c KLV zu unterteilen, letztere zusätzlich in «Grundpflege» und «Grundpflege pflegende Angehörige».
3. Die Akut- und Übergangspflege gemäss Art. 25a Abs. 2 KVG sowie weitere Leistungen wie Hauswirtschaft, Mahlzeitendienst und Entlastungsdienst sind als separate Kostenträger zu führen.