§ 39 Krankenversicherungsverordnung (TG KVV) - Zulassung Spitexorganisationen, Tagesheime, Tages- und Nachtstrukturen
§ 39 TG KVV · Zulassung Spitexorganisationen, Tagesheime, Tages- und Nachtstrukturen
1. Private und öffentlich-rechtliche Spitexorganisationen, gemeindeeigene Spitexdienste sowie Tagesheime, Tages- und Nachtstrukturen bedürfen gemäss § 24 des Gesetzes über das Gesundheitswesen (GG) einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung. Sie werden als Leistungserbringer im Sinne des KVG zugelassen, sofern sie über eine solche verfügen und die weiteren Voraussetzungen der KVV betreffend Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfüllen. Sie sind als Abgabestelle für Mittel und Gegenstände gemäss Art. 55 KVV zugelassen.
2. Der Spitexorganisation wird unter folgenden kumulativen Voraussetzungen ein Leistungsauftrag gemäss Art. 36a Abs. 3 KVG erteilt
1 * Sie erbringt im Kanton Thurgau eine im Verhältnis zum kantonalen Bedarf im Versorgungsbereich angemessene Ausbildungsleistung in der praktischen Ausbildung von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern gemäss Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG).
2 * Sie verfügt über ein Ausbildungskonzept mit unterzeichneter Vereinbarung mit einer Fachschule im Kanton Thurgau oder in einem angrenzenden Kanton, mit der die Einhaltung des Rahmenlehrplanes durch die Fachschule und die Spitexorganisation zugesichert wird.
3. Ab Ersterteilung einer Zulassung bis zum Einbezug in die Berechnungen gilt eine Ausbildungskapazität von mindestens acht Praktikumswochen pro ganzes Kalenderjahr an Studierende Pflege HF oder FH, wofür der eingehaltene minimale Stellenplan für den Kanton Thurgau an erforderlichem qualifiziertem Personal gemäss Art. 51 KVV ausreichend ist.
4. Wird die Ausbildungskapazität in einer Kooperation gemäss § 70b erbracht, muss die Spitexorganisation mit Zulassung im Kanton Thurgau nachweisen, dass die Ausbildungsleistung im Kanton Thurgau erbracht wird.