832.10
CH-TG
§ 33 Krankenversicherungsverordnung (TG KVV) - Geltendmachung
Pflegefinanzierung - Stationäre Pflegeversorgung im Pflegeheim und Sterbehospiz
§ 33 TG KVV · Geltendmachung
1. Gesuche um Ausrichtung der Restfinanzierungsbeiträge sind bei der kantonalen Durchführungsstelle einzureichen.
1bis. Die Einreichung eines Gesuchs hat in der Regel elektronisch in der von der kantonalen Durchführungsstelle vorgegebenen Form zu erfolgen.
1ter. Die Einreichung der Rechnung des Pflegeheims gilt als Gesuch um Ausrichtung der Restfinanzierungsbeiträge.
1quater. Zur Einreichung legitimiert sind insbesondere die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner sowie das Pflegeheim.
2. Für die monatliche Weitergewährung der Restfinanzierungsbeiträge muss jeweils die Rechnung des Pflegeheims bei der kantonalen Durchführungsstelle eingereicht werden.
3. ...
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
TVR.2017.Nr.38 · tg (Art. 33 KVG)
Insurance Coverage Denial for Vitiligo Laser Therapy Upheld
Cited in the context of the system for designating covered benefits and the presumption of coverage for physician-applied treatments not explicitly excluded.