§ 2 Krankenversicherungsverordnung (TG KVV) - Zuständigkeit
§ 2 TG KVV · Zuständigkeit
1. Das Departement für Finanzen und Soziales leitet und beaufsichtigt den Vollzug.
2. Soweit nicht anders bestimmt, obliegt der Vollzug dem Amt für Gesundheit. Es erteilt den beauftragten Stellen die erforderlichen Weisungen und amtet als Ausstandsmeldestelle der Leistungserbringer.
3. Für die Durchführung der Bestimmungen über die Versicherungspflicht sind die Politischen Gemeinden (nachfolgend: Gemeinden) zuständig. Dies umfasst die Prüfung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und allfällige Befreiungsgesuche, die Individuelle Prämienverbilligung sowie die Bestimmungen zur Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht.
4. Das Departement beauftragt die kantonale Ausgleichskasse als kantonale Durchführungsstelle auf der Grundlage von Leistungsvereinbarungen mit Vollzugsaufgaben in den Bereichen Prämienverbilligung, Pflegefinanzierung und Versicherungspflicht.
5. Es beauftragt das Amt für Daten und Statistik auf der Grundlage einer Leistungsvereinbarung mit der Bearbeitung von Daten der Leistungserbringer zur Qualitätsentwicklung.